Renovierung im Kindergarten Sorriso in vollem Gange

Nach dem erfolgten Einkauf des Materials werden seit Montag die Renovierungsarbeiten im Kindergarten Sorriso (Insel Santiago) endlich fortgesetzt.

Auf dem Programm steht die Renovierung aller bisher unberücksichtigten Räume des Kindergartens. Hierzu zählen u.a. die fachmännische Ausbesserung von Rissen in den Wänden, Decken und im Fußboden sowie Reparatur bzw. Austausch von Fenstern (Holzarbeiten und neue Fensterscheiben), Reparatur von Türen und der teilweise Austausch von Schlössern.

Außerdem ist vorgesehen, den Innenhof zu sanieren. Die Innenseite der Ummauerung muss dringend von allen Rissen befreit und ausgebessert werden. Hierfür wird sehr viel Farbe benötigt.

Am ersten Arbeitstag wurden zunächst die Decken und Wände abgekratzt, was sehr viel Dreck verursachte.

Vor allem die vielen Risse in den Wänden und in den Decken nehmen sehr viel Zeit in Anspruch. In den Decken sieht man teilweise das verrostete Eisen (Baustahl). Dieses wird sehr vorsichtig mit einer Spezialfarbe vorbehandelt und anschließend verputzt.

Im Anschluss an diese Renovierungsaktion würden wir gern noch eine zusätzliche Schutzschicht aus einer wasserundurchlässigen Bitumenmasse auf das Flachdach auftragen lassen. Hierfür werden noch 500 Euro für die Arbeitskraft und besonderes Material, wie die Bitumenmasse benötigt.

Bitte unterstützen Sie uns bei unseren Bemühungen, den Kindergarten komplett zu renovieren.

Bitte überweisen Sie Ihre Spende unter dem Stichwort „SORRISO“ auf das Konto des Europäisch-Kapverdischen Freundeskreis e.V.:

Europäisch-Kapverdischer Freundeskreis e.V.
IBAN: DE42 2019 0003 0051 1293 02
BIC: GENODEF1HH2
(Hamburger Volksbank)


Der EKF e.V. ist wegen der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Bescheinigung des Finanzamt Hamburg-Nord (Steuer-Nr.: 17 / 423 / 03523) vom 21.03.2012 als gemeinnützig anerkannt bzw. nach dem letzten zugegangenen Freistellungsbescheid vom Finanzamt Hamburg-Nord vom 21.03.2012 für die Jahre 2008 bis 2010 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil der EKF e.V. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 AO.
Arne Lund
22.1.2015